Vererbung von Online- Nutzerkonten


Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2018 klar gestellt, was eigentlich klar sein sollte. III ZR 183/17.


Danach werden auch Benutzerkonten im Internet, z.B. von facebook vererbt. 


Geklagt hatte eine Mutter, die als Erbin ihrer verstorbenen Tochter Zugang zu dem Nutzerkonto der Tochter bei facebook begehrt hatte. facebook hatte dies jedoch versagt und meinte, das Nutzerkonto unterliege nicht der üblichen Erbfolge. 


Damit kam facebook jedoch nicht durch. Der BGH hat entschieden, dass bei dem Versterben einer Person die gesamten Rechte und Pflichten auf den bzw. die Erben übergehen. Dazu gehören nicht nur Gegenstände wie Hausrat oder Schmuck und Bar- und Kontoguthaben, sondern in der heutigen Zeit auch üblich Konten in Online-Netzwerken. 


Damit muss facebook der Erbin nun den Zugang zu dem Konto freischalten, damit die Mutter endlich nachvollziehen kann, warum die Tochter sich das Leben genommen hatte.