Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. November 2011 entschieden , dass ein Arbeitnehmer nicht vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt, weil er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. ( Urteil vom 10.11.2011, Aktenzeichen: 6 AZR 357/10)

 

In dem entschiedenen Fall war nun der Aufhebungsvertrag wirksam und das Arbeitsverhältnis rechtswirksam aufgelöst. Daher war der Arbeitnehmer nicht mehr bei der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers angestellt und nun arbeitslos. Den Abfindungsanspruch kann er nun im Insolvenzverfahren als Forderung anmelden. Falls keine Quote bei der Verteilung der Insolvenzmasse herauskommt, geht der Arbeitnehmer völlig leer aus. 

 

Arbeitnehmern kann daher nur geraten werden, sich den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gut zu überlegen. Insbesondere, wenn der Lohn unregelmäßig gezahlt wird oder der Arbeitnehmer sonst den Verdacht hat, dass der Arbeitgeber kurz vor der Insolvenz steht, sollte er keinen Aufhebungsvertrag mehr abschließen. Das Risiko, dass er die Abfindung nicht bekommt oder diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss, ist durchaus nicht gering.

 

Lassen Sie sich in solchen Situationen am besten rechtzeitig anwaltlich beraten. Die Kosten eines Rechtsanwaltes sind in jedem Fall geringer als der Verlust der Abfindung und des Arbeitsplatzes.

 

Verschlüsselte Formulierung in einem Zeugnis

Die in einem Zeugnis enthaltene Formulierung "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter" erweckt nicht den Eindruck, der Arbeitgeber bescheinige dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 15. November 2011 entschieden. (BAG 9 AZR 386/10) 

 

Der Arbeitnehmer muss sich daher diese Formulierung in seinem Zeugnis gefallen lassen,