Unterhalt volljähriger Kinder

 

Das OLG Hamm hat jetzt entschieden, dass der Bedarf eines volljährigen Kindes sich nicht dadurch verringert, dass das Kind bei der Oma lebt und bei dieser freie Kost und Logis erhält.  

 

Der Vater hatte den Bedarf um die sonst im Bedarf berücksichtigten Mietkosten reduziert. Das volljährige Kind wollte daher den Vater verklagen und hatte zu diesem Zweck einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch das Gericht gestellt. Dieser war von dem Amtsgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen worden. Das OLG sah die Sache jedoch anders und bewilligte Verfahrenskostenhilfe. Es ging davon aus, dass die freie Koste und Logis freiwillige Leistungen der Großmutter und deren Ehemann seien und das Kind dies nicht beanspruchen könne. Die Großmutter könne auch ihre freiwilligen Leistungen jederzeit einstellen. Daher hat das volljährige Kind weiterhin Anspruch auf den vollen Bedarf.