Fragen zur Bedarfsgemeinschaft nach SGB II


Haufig streitig ist die Feststellung, ob Leistungsempfänger nach dem SGB II in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben. Wenn dem so ist, wird das wechselseitige Einkommen auf den Bedarf der Lebensgemeinschaft angerechnet.


Es gibt eine Vermutung, wenn Personen über ein Jahr zusammen leben, dass sie dann eine solche Lebensgemeinschaft haben, dass sie die Verantwortung auch für die andere Person in der Lebensgemeinschaft übernehmen und für diese auch einstehen wollen.


Nicht geregelt ist, was passiert, wenn sich die Lebensgemeinschaft trennt. Die Gerichte haben bisher verlangt, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach außen dokumentieren muss, dass sie sich tatsächlich getrennt hat und dass dies nicht nur vorgeschoben ist, um höhere Leistungen zu erhalten.


Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts sagt jedoch etwas anderes aus. In der Entscheidung B 4 AS 60/15 vom 12. Oktober 2016 urteilt das Bundessozialgericht, dass ein nach außen dokumentierter Trennungswille bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht erforderlich ist. Insofern wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht mit der Ehe gleich gestellrt. Bei der Trennung von Eheleuten ist weiterhin die Dokumentation der Trennung nach außen notwendig.