Nur ein Pfändungsschutzkonto, abgekürzt P-Konto, schützt den Schuldner davor, dass das Kontoguthaben an einen Gläubiger ausgezahlt wird.
Bei einem Pfändungsschutzkonto bleibt der Betrag, der dem Schuldner zur Verfügung stehen muss, um dessen Existenz zu sichern, monatlich auf dem Konto. In diesem Rahmen kann der Schuldner auch weiterhin Verfügungen über sein Konto treffen und die notwendigen Überweisungen, wie z.B. Miete und Versicherungen bezahlen.
Allerdings wollen die Banken den mit einem P-Konto verbundenen Aufwand nicht kostenlos erbringen. Daher haben sie teilweise völlig überzogene Kontoführungsgebühren erhoben.
Diesem Treiben hat jetzt der Bundesgerichtshof ein Ende gesetzt und hat entschieden, dass die Banken für ein P-Konto nicht mehr Gebühren erheben dürfen als für ein anderes Girokonto auch.
Es empfiehlt sich daher, die Kontoführungsgebühren der einzelnen Banken zu vergleichen.
Sollte Ihnen die Bank nach Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto höhere Gebühren in Rechnung stellen, ist das nach der Entscheidung des BGH nicht in Ordnung. Lassen Sie sich dies nicht gefallen und weisen Sie die Bank auf die BGH Entscheidung hin.
Sieht die Bank Ihr Fehlverhalten dann immer noch nicht ein, schalten Sie einen Rechtsanwalt ein oder wechseln Sie einfach die Bank.
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k IV ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiten zuzurechnen, für die sie gezahlt werden. (Beschluss des BGH vom 24. Januar 2018 Aktenzeichen VII ZB 21/17)